Die UVP

Die Projektwerber haben eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) auszuarbeiten. Die Behörde hat anschließend die Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Die Bürgerinnen und Bürger haben folgende Möglichkeiten sich am weiteren Verfahren zu beteiligen:

1. als Nachbarn 

Parteistellung haben insbesondere Nachbarn, d. h. Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Als Nachbarn kommen sowohl die Mieter bzw. Pächter als auch die Eigentümer der Liegenschaften in Betracht. Nachbarn verlieren ihre Parteistellung, wenn sich nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung qualifizierte Einwendungen erheben. Im Großverfahren gemäß §§ 44a ff müssen die Nachbarn innerhalb der im Edikt bekannt gegebenen Frist Einwendungen erheben. In der Praxis ist es für einzelne Personen unmöglich, die Großprojekte in ihrer gesamten Tragweite zu erfassen. Die Projektunterlagen umfassen bei diesen Projekten mehrere tausend Seiten, mit Gutachten aus 10 oder mehr Wissensgebieten. Einzelne Nachbarn haben daher in der Praxis nur die Möglichkeit auf einige wenige Punkte hinzuweisen.

2. in Bürgerinitiativen

Bürgerinitiativen kommt im ordentlichen UVP-Verfahren auch die volle Parteistellung zu. Als Partei haben sie das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Parteiengehör (d. h. neue Verfahrensergebnisse sind der Partei förmlich zur Kenntnis zu bringen und es ist ihr eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen), das Recht auf Zustellung des Bescheides, das Recht gegen einen Bescheid zu berufen.

Voraussetzungen für Bürgerinitiativen:

Der Stellungnahme zur öffentlichen Auflage sind 200 Unterschriften von Personen der Standort- bzw. Nachbargemeinde beizulegen. Name, Anschrift und Geburtsdatum sind anzuführen und der Unterschrift beizufügen. Die Bürgerinitiative hat einen Vertreter zu benennen, wenn nicht gilt die in der Unterschriftenliste an erster Stelle angeführte Person.
Wurde in einem Edikt eine Frist zur Stellungnahme verlautbart, haben die Nachbarn und Bürgerinitiativen innerhalb der Frist eine Stellungnahme abzugeben, andernfalls verlieren sie ihre Parteistellung. 

Parteistellung im Sinne des Umweltschutzes haben

1. Umweltanwaltschaften

Die Umweltanwaltschaft jenes Bundeslandes, in dem das UVP Verfahren abgewickelt wird, ist im UVP-Verfahren Formalpartei. Sie hat im UVP-Verfahren die Interessen des Umweltschutzes wahrzunehmen. Die Umweltanwaltschaften informieren zum UVP Verfahren und zu den Möglichkeiten, die BürgerInnen oder Initiativen im Verfahren haben. Umgekehrt sind für die Arbeit der Umweltanwaltschaften Informationen von Bürgerinnen und Bürgern wertvoll. Für die Umweltanwaltschaften stehen objektive Umweltschutzinteressen im Vordergrund, die andere Zielrichtungen haben können als Einzelinteressen.

2. Umweltorganisationen

Umweltorganisationen, die vom Umweltminister mit Bescheid anerkannt sind, können Parteistellung im UVP-Verfahren erlangen. Die einzelnen Umweltorganisationen verfolgen teilweise unterschiedliche Ziele, die sich mit den Einzelinteressen der Bürgerinnen und Bürger nicht immer decken müssen.

Der weitere Verfahrensablauf

Die beigezogenen Sachverständigen haben auf Grund der Umweltverträglichkeitserklärung und der eingelangten Stellungnahmen eine integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen vorzunehmen (Umweltverträglichkeitsgutachten). Mögliche Wechselwirkungen sowie Kumulierungs- und Verlagerungseffekte des geplanten Vorhabens sind von der Behörde zu prüfen. In jedem UVP-Verfahren ist verpflichtend eine mündliche Verhandlung abzuhalten. In der Verhandlung wird das Vorhaben mit den mitwirkenden Behörden besprochen. Die Parteien können sich am Diskussionsprozess beteiligen und ihre subjektiven Rechte geltend machen. Danach erlässt die UVP-Behörde einen konzentrierten Genehmigungsbescheid, der alle anzuwendenden Materiengesetze, wie beispielsweise Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Bauordnung und die Kriterien des UVP-G mitberücksichtigt.  

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