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Glossar Umweltrecht

W

Wald
Wald im Sinnes des Forstgesetzes (ForstG) ist eine Grundfläche, die mit bestimmten im Anhang des Gesetzes aufgezählten Gehölzarten bewachsen ist, wenn der Bewuchs mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Derartige Flächen behalten ihre Eigenschaft als Wald auch dann, wenn der Bewuchs vorübergehend gemindert oder beseitigt wird.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Zweifel über das Vorliegen von Wald von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen (§ 5 ForstG).

Waldwirkungen
Waldwirkungen nach dem Forstgesetz sind
  • die Nutzwirkung durch die Holzgewinnung
  • die Schutzwirkung vor Lawinen, Muren, Felsstürzen und Hochwasser
  • die Wohlfahrtswirkung durch die positiven Auswirkungen auf die Umwelt
  • die Erholungswirkung für die WaldbesucherInnen