Die Kompetenz zur Schaffung von umweltrelevanten Normen kommt in Österreich dem Bund und den einzelnen Ländern zu. Auch wenn die Kompetenzverteilung zu Gunsten des Bundes gestaltet ist, z. B. UVP-G 2000 , AWG etc., gibt es eine Vielzahl von umweltbezogenen Landeskompetenzen, wie etwa den Naturschutz oder das Baurecht. Dies hat zur Folge, dass sich der Bereich der rechtlichen Regelungen, die man mit dem Begriff „Umweltrecht“ beschreiben kann, als äußerst inhomogen und zerklüftet darstellt.
Die österreichischen Umweltanwältinnen und Umweltanwälte haben im Rahmen ihrer Klausur dringend notwendige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt diskutiert und diese zusammengefasst. Nun appellieren sie an die künftige Bundesregierung diese zu berücksichtigen und umzusetzen. Klima- und Naturschutz sind kein Luxus, sondern nötig, um unser eigenes Überleben und das künftiger Generationen zu sichern.
Der vom Justizministerium ausgearbeitete Gesetzesentwurf sieht im neuen § 1319 b eigene Haftungsbestimmungen für Bäume vor. Die Landesumweltanwaltschaften sehen den Gesetzesvorschlag als ersten wichtigen Schritt. Der Baum wird mit dieser neuen Bestimmung nicht mehr einem Bauwerk gleichgesetzt (vgl. § 1319 ABGB). Der Sorgfaltsmaßstab für die Baumhalter sollte aber an die Wegehalterhaftung angepasst werden und die Baumhalter nur für grobe Fahrlässigkeit haften.
Der Entwurf sieht massive Schwächungen des Naturschutzes und eine Schlechterstellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft vor.
Die Wiener Umweltanwaltschaft, die Universität für Bodenkultur, das BMK und das ÖKOBÜRO laden gemeinsam zur Veranstaltung „Erfolgsfaktoren für Umweltverfahren“ am 23. Mai 2023 im Skydome – Wiener Hilfswerk.