Geheimnisse der Wiener Stadtnatur

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Kommt mit uns auf eine Enttdeckungsreise durch Wien - Die Freizeittipps der WUA:
Hier gibt es zahlreiche Lebensräume und Lebewesen zu bestaunen: von verliebten Reihern, über prächtige Baumriesen bis hin zu grünen Fassaden. Wir haben einige besondere Orte ausgewählt! Mehr ...

Umwelttipp der Woche

Vorsicht beim Abschneiden der Wurzeln oder Äste des Nachbarbaumes

Nach der seit 1. Juli 2004 geänderten Bestimmung des § 422 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann weiterhin jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen sowie die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass fremde Pflanzen durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Auch soll diese Verpflichtung verhindern, dass ein unsachgemäß beschnittenes Gewächs weitere Schäden anrichtet (etwa dadurch, dass ein Baum durch die teilweise Beseitigung seiner Wurzeln seine "Statik" verliert und umstürzt). Wie aus dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen ist, sollen die im § 422 ABGB erlaubten Eingriffe nur soweit zulässig sein, als damit nicht bestimmte, im öffentlichen Interesse liegende, Schranken überschritten werden.

Wiener Baumschutzgesetz unbedingt zu beachten

Eine öffentliche Schranke ist zum Beispiel das Wiener Baumschutzgesetz (BaumschutzG). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BaumschutzG ist es verboten, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen. Verletzungen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 BaumschutzG sind gemäß § 13 BaumschutzG mit einer Geldstrafe von 700 bis 42.000 Euro zu bestrafen. Sollte der durch den herabhängenden Ast beeinträchtigte Nachbar bei einer unsachgemäßen Entfernung eines Astes oder eines Teiles der Wurzeln den Baum zum Absterben bringen, macht er sich nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BaumschutzG strafbar. Beim Abschneiden größerer Äste ist es daher ratsam, eine befugte Fachfirma heranzuziehen.

Kostentragung geregelt

Weiters wurde in § 422 Abs. 2 ABGB eine Kostentragungsregelung eingeführt, die auch auf die Interessen des beeinträchtigten Grundeigentümers Bedacht nimmt. Die Kosten der Beseitigung (also auch und gerade jene der Heranziehung eines Dritten) soll grundsätzlich der beeinträchtigte Nachbar tragen, dessen Interessen die Beseitigung ja vornehmlich dient. Davon soll aber abgegangen werden, wenn die eindringenden Äste oder Wurzeln Schäden angerichtet haben oder anzurichten drohen. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, auch den Baumeigentümer zur Hälfte mit den Kosten der Beseitigung der Wurzeln oder Äste zu belasten.

Beispiele:

  • Wurzeln eines fremden Gewächses dringen in das Erdreich ein
  • Wasser- oder Kanalleitungen werden zerstört beziehungsweise verstopft
  • Platten eines Weges werden so stark angehoben, dass es zu Schäden kommt
  • Äste eines fremden Gewächses ragen in den Luftraum und verursachen Schäden am Dach oder an der Fassade des Hauses beziehungsweise an einem geparkten PKW

In solchen und anderen vergleichbaren Konstellationen ist es angemessen, auch den Baumeigentümer zur Kostentragung heranzuziehen und die notwendigen Kosten zwischen den Beteiligten aufzuteilen.

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