Der EuGH hat am 12. Juli 2018 die Entscheidung der Europäischen Kommission bezüglich staatlicher Beihilfen für das KKW Hinkley Point C in vollem Umfang bestätigt. Nach den vorliegenden Unterlagen zum Urteil macht der EURATOM-Vertag diese Entscheidung möglich. Der Gerichtshof spricht jedem Staat die souveräne Entscheidung über die Wahl seiner Energiequellen zu, begründet aber gleichzeitig die bedingungslose Unterstützung der Kernenergie auf Grundlage des EURATOM-Vertrags als übergeordnetes Interesse der Europäischen Union. Dabei ist nicht entscheidend, ob dies tatsächlich im aktuellen Interesse der Mitgliedsstaaten liegt.
Ist die rechtliche Situation tatsächlich so zu beurteilen, dass aufgrund des EURATOM-Vertrags für die Kernenergie in Europa „Alles geht“ gilt, dann ist es an der Zeit im ureigenen Interesse Österreichs und aller anderen kernenergiefreien Staaten in Europa entsprechend zu handeln. Die größte Stärke des EURATOM-Vertrags liegt wohl darin, dass seine Änderung für alle Zeit unmöglich ist solange noch ein Mitglied für seine Erhaltung ist. Gleichzeitig ist dieser Punkt - das Einstimmigkeitsprinzip in fast allen Belangen - auch die Achillesferse des Vertrags.
Wenn nun der Vertrag rücksichtslos dazu verwendet wird gegen die Interessen einiger Mitgliedstaaten und entgegen der Usancen in allen anderen Bereichen wesentliche und langfristige Entscheidungen zu treffen, wäre das Einstimmigkeitsprinzip zu nutzen, um zukünftige Handlungen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterbinden.