Geheimnisse der Wiener Stadtnatur

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Umwelttipp der Woche

Die Novelle dient der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Zusätzlich sollen einige Punkte aus dem Regierungsprogrammes 2017 - 2022 im UVP-G verankert werden, die im Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl I 58/2017, nicht umgesetzt wurden.

Die Novelle sieht mit „biologischer Vielfalt“ und „Fläche“ zwei neue Schutzgüter vor. Mit der eigenständigen Nennung des Schutzguts Fläche soll über den bestehenden Schutz des Bodens auch der Aspekt des Flächenverbrauchs durch Versiegelung stärker betont werden.

Anpassungen sollen auch bei der Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben. Bei Feststellungsentscheidungen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, soll auf geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens Bezug genommen werden, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden.

Für die Umweltverträglichkeitserklärung sind Klarstellungen bzw. Ergänzungen vorgesehen. Aspekte des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme sowie von Risiken bei Naturkatastrophen sind in Zukunft genauer zu beurteilen. Neben beabsichtigten Verfahrensvereinfachungen sind auch verschärfte Prüfungen von Umweltorganisationen vorgesehen. In Anhang 1 sollen einige UVP-Tatbestände wie Windkraftanlagen, Gletscherschigebiete und Gesteinsabbau geändert werden.

Gemeinsame Stellungnahmen der Umweltanwaltschaften

Die Österreichischen Umweltanwaltschaften haben zur Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und zum parallel ausgesendeten Standort-Entwicklungsgesetz, mit dem einzelne im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben bevorzugt behandelt werden sollen, eine Stellungnahme ausgearbeitet. Das Standort-Entwicklungsgesetz wird auf Grund mehrerer Verletzungen von EU- und Österreichischem Verfassungsrecht zur Gänze abgelehnt. Beim Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bezweifeln die Umweltanwaltschaften bei einigen beabsichtigten Verfahrensänderungen den tatsächlichen Nutzen. Die Stellungnahme setzt sich auch mit den geplanten Änderungen des Anhangs 1, vor allem Gletscherschigebiete betreffend, auseinander.

Mehr Informationen:

Stellungnahme der Umweltanwaltschaften zur UVP-G-Novelle 2018
Stellungnahme der Umweltanwaltschaften zum Standort-Entwicklungsgesetz

 

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