Ziel des sogenannten Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist es einen leichteren Zugang zu Umweltinformationen, Transparenz und Sensibilisierung für Umweltfragen zu gewährleisten. Die Behörden haben zusätzliche Berichtspflichten. Die Berichte wiederum sind einfacher zu gestalten, aufzubereiten und elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses.

Gemäß § 2 UIG sind folgende Umweltinformationen erhältlich:

  • Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen
  • Informationen über Umweltfaktoren
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
  • Kosten/Nutzenanalysen und sonstige wirtschaftliche Analysen
  • Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

Informationspflichtig sind alle Verwaltungsbehörden, ausgegliederte Rechtsträger (zum Beispiel Umweltbundesamt) und im Zusammenhang mit der Umwelt tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Wasserverbände). Die Mitteilung kann allerdings verweigert werden, wenn Geheimhaltungsinteressen, wie zum Beispiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der Schutz von Umweltbereichen, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, bestehen.

Da nach dem UIG nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden dürfen, die Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung betreffen, hat das Land Wien bereits einen Entwurf ausgearbeitet, der Umweltinformationen über Landesmaterien berührt (zum Beispiel Natur- und Landschaftsschutz, Bauwesen,…). Inhaltlich deckt sich der Entwurf des Wiener Umweltinformationsgesetzes im Wesentlichen mit den Bestimmungen des UIG, sodass in der Praxis die BürgerInnen nicht zwischen Landes- und Bundesmaterien unterscheiden müssen, sondern ihr Recht auf Umweltinformation geltend machen können.

Ausführliche Angaben bietet die Broschüre "Das Recht auf Umweltinformation" (528-KB-PDF) vom Lebensministerium.

 

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