Der Energieausweis dient als Instrument zur Beschreibung der energetischen Qualität von Gebäuden. Der Energieverbrauch von Gebäuden wird dargestellt und für künftige Mieter, Käufer und Interessenten sichtbar. Die Energieeffizienz soll gesteigert und die Transparenz erhöht werden. Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen (Bauordnung für Wien § 118 Abs 5). Eine solche Prüfstelle ist in Wien zum Beispiel die Magistratsabteilung 39.

Vor einigen Jahren wurden in der EU für zahlreiche Haushaltsgeräte das Energie-Pickerl (Energieeffizienz-Label) eingeführt. Mittlerweile haben sich die KonsumentInnen bereits an diese Energieverbrauchsinformation für Waschmaschine, Geschirrspüler und Co. gewöhnt und greifen immer öfter zu den energieeffizienteren Geräten. Durch Information über den Energieverbrauch sollten die Energiekosten in die Kaufentscheidung einfließen.

Genau dasselbe verfolgt auch die EU Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude („EU Gebäuderichtlinie“). Seit 1.1.2008 müssen für Neubauten Energieausweise erstellt werden. Die Energieausweise enthalten wesentliche Energieverbrauchsangaben des Gebäudes sowie Hinweise, wie die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden kann. Ab dem 1.1.2009 muss der Ausweis bei allen Haus- und Wohnungsverkäufen sowie bei Vermietungen und Verpachtungen seitens des Verkäufers, Vermieters und Verpächters vorgelegt werden.

Was genau ist der Energieausweis, wer braucht ihn und wer stellt ihn aus?

Der Energieausweis ist eine Art „Typenschein“ für Gebäude, in dem die energetische Qualität eines Gebäudes dokumentiert wird. 

Er enthält folgende Informationen:

  • Heizwärmebedarf
  • Heiztechnik-Energiebedarf
  • Endenergiebedarf des betreffenden Gebäudes
  • Empfehlungen und Maßnahmen zur Reduzierung des Endenergiebedarfs

Anhand von Energiekennzahlen, die sich in kWh je Quadratmeter-Nutzfläche und Jahr ausdrücken, wird eine „Energieverbrauchsdarstellung“ konstruiert. Die Darstellung zeigt, wie viel Energie (für Warmwasser und Heizwärme) ein Gebäude braucht und dementsprechend wie hoch die Kosten ausfallen werden.

Ein Energieausweis muss einerseits bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Gebäuden und Nutzungsobjekten (siehe Energieausweis-Vorlage-Gesetz) vorgelegt werden. Andererseits muss der Energieausweis auch im Bauverfahren bei Einreichung um Baugenehmigung (Neubau, Zubau, Umbau, Instandsetzung, Änderung) vorgelegt werden. Er darf nicht älter als zehn Jahre sein. Ausgenommen davon sind zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Gebäude mit religiösen Zwecken und Kleingartenhäuser (diese Gebäude sind gemäß § 118 Abs 4 BO Wien von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ausgenommen). Bei diesen Gebäuden genügt ein von einem berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachter Nachweis über den Wärmeschutz und den Schallschutz. Entspricht der vorgelegte Energieausweis nicht den gültigen Richtlinien, so wird der Antrag von der Baupolizei zurückgewiesen.

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen des Energieausweises
Techniknovelle  
OIB-Richtlinie 6 -– Energieeinsparung und Wärmeschutz
Energieausweis-Vorlage-Gesetz

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