Wien ist eine wachsende Stadt, ein Indikator dafür sind die zahlreichen Baustellen. Jedes Bauprojekt hat eine Vielzahl von Aspekten und Merkmalen, welche auch von der Wiener Umweltanwaltschaft als Partei in einem Bauverfahren betrachtet werden, beginnend von den Grundstückcharakteristika bis zur Spezifikation der technischen Anlagen.

Wichtige Naturschutzaspekte beim Bauen
Die Rolle der WUA im Flächenwidmungsverfahren

baustelle2 kleinDie Aspekte bei technischen Anlagen können beispielsweise Lärm, Schadstoffe oder Grundwasser betreffen. In einem Bauverfahren kann für die technischen Anlagen auch eine Bewilligung nach der Wiener Bauordnung erforderlich sein, z. B. für die Lüftungs- und Klimaanlagen. So sind beispielsweise bei den Bauprojekten mit effizienten energetischen Standards (z. B. Passivhäuser) die Lüftungsanlagen ein fester Gebäudebestandteil, um die erforderlichen Luftwechselraten zu erreichen. Die sommerliche Überhitzung ist einer der Hauptgründe, warum die Anzahl der Klimaanlagen von Jahr zur Jahr massiv ansteigt. Die Hitzetauglichkeit eines Gebäudes oder einer Wohnung ist in Zeiten der globalen Erwärmung ausschlaggebend geworden. Im Rahmen eines Bauverfahrens hat für die WUA oberste Priorität, dass das genehmigte Projekt nicht zu Belästigung der Nachbar/innen und Schädigung der Umwelt führt, z. B. durch Lärm oder Schadstoffe. Bei den technischen Anlagen sind potenzielle Schallauswirkungen auf die Nachbar/innen bzw. Anrainer/innen ein sehr sensibles Thema und daher abzuklären. Um mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte beispielsweise bei den geplanten Lüftungsanlagen die Abluft über das Dach geführt und bei der Gehäusekonstruktion auf die Geräuschentwicklung und Schalldämpfelemente bzw. Schalldämmsysteme geachtet werden. Bei den geplanten Klimaanlagen achten wir insbesondere auf die Positionierung der Klimageräte und die potentielle Lärmentwicklung bzw. Überschreitung der Grenzwerte. Wenn die Anlagen beispielsweise in Innenhöfen positioniert werden, kann es zu einer Reflexionswirkung kommen. Hier sind die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmreduktion (z. B. Schalldämpfer, anderer Standort, schallreduzierter Betrieb) wesentlich.

Bei jedem Bauvorhaben können auch bewilligungspflichtige naturschutzrechtliche Aspekte zu beachten sein. Werden durch ein Bauvorhaben (z. B. Garagen, Stellplätze) geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebenshabitat beeinträchtigt, ist eine Genehmigung nach dem Wiener Naturschutzgesetz erforderlich. Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn sich das Bauprojekt in einem Schutzgebiet (z. B. Landschaftsschutzgebiet) befindet oder ein unterirdischer Einbau im Grünland (hier ab einer Fläche von 300 m2) errichtet wird.

Parteistellung der WUA

Das Wiener Umweltschutzgesetz (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. C) räumt der WUA eine Parteistellung im Bauverfahren nach Paragraf 61 der Wiener Bauordnung (§ 61 BO Wien) ein. Bei § 61 der Wiener Bauordnung handelt es sich um eine baustelle4 kleinGenehmigung von baubehördlich bewilligungspflichtigen Anlagen, welche geeignet sind, eine Gefahr für Gesundheit oder das Leben von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen, z. B. durch Lärm, Schadstoffen und Gerüche. Hierbei kann es sich beispielsweise um Klimaanlagen (Split-Klimaanlagen), Kälteanlagen, Lüftungsanlagen, Garagenbelüftungen und Luft-Wasser-Wärmepumpen handeln. Im Bauverfahren legen wir als Partei ein besonderes Augenmerk darauf, dass durch die geplanten Anlagen keine Beeinträchtigung der Bevölkerung, z. B. durch Lärm und Vibrationen bzw. Schadstoffe, entsteht.

Garagenerrichtung - wichtige Aspekte

Neben den Bestimmungen der Bauordnung (z. B. § 61) für Wien sind auch andere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, wie das Wiener Garagengesetz. Es ist ein Nebengesetz zur Wiener Bauordnung. Gemäß dem Wiener Garagengesetz muss eine Garage so geplant und ausgeführt sein, dass eine Belästigung der Nachbar/innen durch Lärm, Schadstoffe, Wärme, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt wird. Daher sollte bei der Planung von Garagen auf Emissionen aus den Ein- und Ausfahrten geachtet werden, ebenso wie auf stationäre Lärmquellen (z. B. Be- und Entlüftung). Bei den Parkplätzen und Parkdecks sind die Fahrbewegungsemissionen (Lärm) auf den Stellflächen zu berücksichtigen. Bei den Lüftungsöffnungen sollte ein Mindestabstand zu den Fenstern der Wohnräume eingehalten werden.

Klimaanlagen - oft nicht die beste Wahl

Die Zahl der Klimaanlagen in Privathaushalten steigt von Jahr zu Jahr. Sie verbrauchen sehr viel Strom und verursachen damit zusätzlich hohe Stromkosten. Der Energiebedarf in der Stadt steigt. Nicht nur die zusätzlichen Kosten, sondern auch andere Gründe wie klimaschädliche Kältemittel und Lärmentwicklung sprechen dafür, dass Klimaanlagen nicht die beste Wahl sind.

Klimaanlagen (z. B. Split-Klimageräte) benötigen grundsätzlich eine Baubewilligung – auch für nachträglich montierte Geräte. Sowohl die Lärmemission und das optische Erscheinungsbild sind beim Genehmigungsverfahren relevant.

Eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes muss von der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft werden. Für die Erteilung einer Bewilligung wird ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme seitens der MA 19 an die zuständige Behörde – in Wien ist das die Magistratsabteilung 37 Baupolizei – übermittelt. Zweiter wichtiger Aspekt im Genehmigungsverfahren ist die Lautstärke der Klimaanlage, die bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen darf. Mit einem technischen Gutachten wird im Verfahren festgestellt, ob die Lautstärke des Klimagerätes den Geräuschpegel der Umgebung nicht übersteigt bzw. ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Nur dann ist die Klimaanlage genehmigungsfähig. Dabei ist die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes für die WUA sehr wichtig. Laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 besagt der Planungstechnische Grundsatz, dass der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen muss. Der Bescheid wird von der Baupolizei (MA 37) erstellt. Bei einer nachträglichen Montage sollte jedoch unbedingt geachtet werden, dass zuerst eine Übereinkunft mit dem/der Gebäudeeigentümer/in bzw. dem/der Vermieter/in (z. B. Hausverwaltung, Genossenschaft, Wiener Wohnen) geschlossen und das Einverständnis eingeholt werden muss. Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden ist jedenfalls auch eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Für Klimaanlagen im Gewerbebereich kann auch zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein.

Mobile Klimageräte sind nicht genehmigungspflichtig und sie dürfen in der Wohnung jederzeit aufgestellt werden. Mobile Klimaanlagen erzeugen teils beträchtlichen Lärm und können damit die Wohnqualität bzw. Nachtruhe negativ beeinflussen. Wenn in der Wohnung eine Gastherme oder ein Durchlauferhitzer vorhanden sind, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es nicht zu gefährlichen Konzentrationen von Kohlenmonoxid (durch Abgasrückstau) kommt.

Begrünung als die beste natürliche Klimaanlage

fassade innenhof kleinDie Stadtvegetation hat einen wesentlichen positiven Einfluss auf das lokale und regionale Klima und ist daher weit über den ästhetischen und vordergründigen Erholungseffekt hinaus zu bewerten. Selbst im dicht bebauten Gebiet kann verhindert werden, dass die Temperatur zu hoch wird, wenn ausreichender Bewuchs beschattet, kühlt, Luft befeuchtet und Staub bindet. Forcierte Fassaden- und Dachbegrünung sowie ausreichender Baumbestand verhindern die Spirale der Aufheizung der befestigten Flächen und machen den Einbau von Klimaanlagen in der Folge überflüssig. Bepflanzung hilft langfristig die Überwärmung zu reduzieren. Richtige Beschattung (z. B. Außenbeschattung), Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück und eine energieeffiziente Gebäudeplanung sind weitere ausschlaggebende Faktoren um der Hitze innerhalb der Wohnräume wirksam entgegen zu wirken.

Kälteanlagen

Kälteanlagen werden in diversen Bereichen, wie etwa in Gastronomiebereichen, industriellen Produktionsprozessen, ärztlichen Ordinationen, Krankenhäusern oder Laborbetrieben, eingesetzt. Sie werden benötigt, um Räume oder Prozesse zu kühlen. Vorschriften zu Bau und Betrieb einer Kälteanlage (z. B. Prüfpflichten, Sicherheitsvorkehrungen) sind gesetzlich festgeschrieben, ebenfalls die Frage, welche Kältemittel wie zu entsorgen sind.

Auch bei den Kälteanlagen sind bei einer Genehmigung nach dem § 61 der Wiener Bauordnung zwei Aspekte zu berücksichtigen: ob die geplante Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt und ob eine Belästigung der Nachbar/innen, z. B. durch Schallemissionen, zu erwarten ist. Das bedeutet, dass die Kälteanlagen so aufzustellen sind, dass die Dienstnehmer/innen und die Nachbarschaft durch solche Anlagen nicht gefährdet werden und außerdem die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.

In den Kälteanlagen werden Kältemittel als Arbeitsmedium bzw. Betriebsstoff eingesetzt. Dabei ist insbesondere ihre Umweltverträglichkeit wichtig. Bei der Planung sollte unbedingt berücksichtigt werden, ob ein Kältemittel über ein Ozonabbaupotential verfügt bzw. einen Einfluss auf den Treibhauseffekt (klimaaktiv) hat. Normative Bestimmungen, wie etwa das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 oder die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase 2014, regeln den Einsatz von Kältemitteln. Als Kältemittel werden großteils chemische Kältemittel eingesetzt, aber auch natürliche wie etwa Ammoniak oder Kohlenstoffdioxid. Chemische Kältemittel können Einfluss auf die Umwelt haben (Umweltbelastung); die natürlichen tragen hingegen nicht zum Abbau der Ozonschicht bei und haben keinen bzw. einen sehr geringen Einfluss auf den Treibhauseffekt. In den Anlagen eingesetzte Kältemittel dürfen nicht die Ozonschicht eingreifen bzw. müssen einen möglichst geringen bzw. keinen Einfluss auf die Umwelt haben. Die Einrichtung und der Betrieb von Kälteanlagen bzw. die Anforderungen sind auch in der Kälteanlagenverordnung geregelt.

In einem baulichen Genehmigungsverfahren muss neben den Bauansuchen, Bauplänen, Projektunterlagen etc. auch eine Angabe der Kälteleistung und die Art und die Menge der verwendeten Kältemittel eingereicht werden. Der Bescheid wird von der Baupolizei (MA 37) erstellt (siehe auch MA 37 Merkblatt). Für die Kälteanlagen im Gewerbebereichen ist bzw. könnte auch zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein. Diese muss im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung eingereicht werden.

Wärmepumpen

Wärmepumpen sind umweltfreundlich und tragen zur Verbesserung der Energie- und Umweltsituation bei. Sie weisen vielseitige Funktionen auf, beginnend mit der Heizung- und Warmwasserbereitung bis zur Kühl- und kontrollierten Wohnraumbelüftung. Die Arten der genutzten Wärmequellen sind dabei vielfältig, so kann die Umgebungswärme aus der Luft, Grundwasser oder das Erdreich genutzt werden. Sie können sowohl in Neubauten als auch bei Sanierungen errichtet werden. Auch eine Systemkombination der Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage bzw. Solarthermie ist möglich.

Bei der Planung und Errichtung von Wärmepumpen müssen nach dem § 61 BO für Wien zwei Aspekte berücksichtig werden: Erstens, ob die geplante Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, und zweitens, ob Belästigungen der Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu erwarten sind. Die Betriebsgeräusche der Anlage dürfen nicht zur Überschreitung der geltenden Immissionsgrenzwerte führen. Hier können durch eine überlegte Planung und geeignete Maßnahmen potenzielle Nachbarschaftskonflikte und nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Beispielsweise sollten bei Außenaufstellung die Ausblasöffnungen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht in Richtung der Nachbar/innen gerichtet werden, sondern auf die Straßenseite. Bei der Innenaufstellung kann sich der Schall durch die Körperschallübertragung im Gebäude ausbreiten. Auch die Vibrationen der Wärmepumpe können übertragen werden. Eine schallentkoppelte Aufstellung bzw. eine Schwingungsisolierung kann hier Abhilfe abschaffen und ist als eine der wichtigsten Maßnahmen zu betrachten. Bei Bauansuchen (Baubehörde ist die MA 37) ist neben den Projektplänen und Projektunterlagen auch die Vorlage einer lärmtechnischen Beurteilung, mit einem rechnerischem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie 3 und der ÖNORM S 5021, notwendig (siehe auch MA 37-Merkblatt).

Neben der baurechtlichen Genehmigung können bei der geplanten Einrichtung der Wärmepumpen auch andere Genehmigungen, wie wasserrechtliche Genehmigung, eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung, erforderlich sein.

Weiterführende Informationen

Stadt Wien unterstützt Begrünungsvorhaben mit finanziellen Förderungen:

Quellen:

  • Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz) idgF
  • Gesetz mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird (Wiener Naturschutzgesetz) idgF
  • Rosinak & Partner ZT GmbH (2010): Verkehrs- und Umwelttechnischen Richtlinien für Garagenprojekte. Im Auftrag der Magistratsdirektion – Stadtbaudirektion
  • ÖNORM S 5021, Teil 1 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung"
  • Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL): Beurteilung von Schallimmissionen - Lärmstörung im Nachbarschaftsbereich, ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1
  • Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juli 1969 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung), idgF
  • Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung Wien), idgF

© Fotos: Dula Feichter, Aflred Brezansky, Wilfried Doppler

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