Ziel des Wiener Naturschutzgesetzes

Die allgemeinen Verpflichtungen des Wiener Naturschutzgesetzes besagen, dass „die Natur nur soweit in Anspruch genommen werden darf, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt. Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt und die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.“

Zu- und Umbauten

In der Praxis bedeutet dies, dass auch kleinere Zu- und Umbauten an Gebäuden bewilligungspflichtig sein können, wenn z. B. geschützte Arten in der Fassade oder im Dachboden leben. Wenn aber die Naturschutzbehörde frühzeitig eingebunden wird, können Arbeitsabläufe so geplant werden, dass weder Gebäudebrüter noch der Bauzeitplan beeinträchtigt werden. Allfällige Ausgleichsmaßnahmen wie Nistkästen verursachen keinen Mehraufwand, wenn sie rechtzeitig eingeplant werden.

Neubauten

Wird ein Bauwerk „auf der grünen Wiese“ errichtet, ist zusätzlich zum Artenschutz auch noch zu beachten, ob man sich in einem Schutzgebiet nach dem Wiener Naturschutzgesetz befindet. Ersichtlich ist das im Themenstadtplan „Wien Umweltgut“ der Umweltschutzabteilung der Stadt Wien

Bei allen Eingriffen ist darzulegen, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele des Wiener Naturschutzgesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung des Vorhabens in die Landschaft erreicht werden kann. Informationen zum Verfahrensablauf

Verwaltungspraxis

Die Mitarbeiter/innen der Wiener Stadtverwaltung sind bemüht, Bauwerber/innen bei der Umsetzung von Projekten nach Kräften zu unterstützen. Wird mit der zuständigen Behörde bzw. mit sachkundigen Mitarbeiter/innen frühzeitig Kontakt aufgenommen, können in einem Beratungsgespräch kritische Punkte eruiert und Lösungen gefunden werden. Sowohl die Wünsche der Bauwerber/innen als auch die Bedürfnisse des Naturschutzes werden dann ausreichend berücksichtigt. Die Dauer eines allfälligen Naturschutzverfahrens kann dadurch deutlich reduziert werden, auch die Wiener Umweltanwaltschaft steht als Partei im Verfahren immer für Fragen zur Verfügung. Diese gesetzeskonforme Vorgangsweise kann eine (zum Beispiel durch Anrainer/innen) ausgelöste Baueinstellung oder ein Wiederherstellungsverfahren vermeiden.

Weiterführende Informationen:

Die Rolle der WUA im Bauverfahren
Die Rolle der WUA im Flächenwidmungsverfahren

TPL_WUA_ADDITIONAL_INFORMATION