Im Jahr 2001 schaffte das Ökostromgesetz - BGBl. I 2002/149 die Voraussetzungen für die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern. Ziel dieses Gesetzes ist, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zu erhöhen. Die Förderung der Ökostromerzeugung sollte auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt werden und die EU-Richtlinie 2001/77/EG (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt) in nationales Recht wurde umgesetzt.  

Mit der Ökostromgesetz-Novelle 2006 (BGBl. I 2006/105) und der Ökostromgesetz Novelle 2007 (BGBl. I 10/2007) wurde beispielsweise der § 10a Ökostromgesetz eingefügt, der Erschwerungen und Einschränkungen der Abnahmepflicht (der Förderung) vorsieht. Dies führte zu einem Ausbaustopp - die Ausbauziele konnten nicht erreicht werden. Ende November 2007 ging die Novelle zum geltenden Ökostromgesetz in Begutachtung. Vorgesehen ist eine Ausweitung der jährlichen Förderungen, eine Ausdehnung der Förder-Laufzeiten sowie eine teilweise Abgeltung von Mehrkosten in Folge der gestiegenen Rohstoffpreise.  

Gemeinsame Stellungnahme der Österreichischen UmweltanwältInnen

Die Umweltanwältinnen und Umweltanwälte stehen auf dem Standpunkt, dass die Neuregelung des Ökostromgesetzes zum Anlass genommen werden sollte, um grundsätzliche Fragen zu überdenken. Selbst wenn der weitere Ausbau von Ökostromanlagen gelingt, wird die Steigerung des Erneuerbaren Energieanteiles bei der Stromaufbringung nur möglich sein, wenn durch Effizienzmaßnahmen der jährliche Zuwachs des Stromverbrauches reduziert wird. Diese Effizienzmaßnahmen müssen durch gesetzliche Regelungen sichergestellt werden. Es ist irreführend, dass die Förderung der Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung aus fossiler Energie nach wie vor im Rahmen des Ökostromgesetzes behandelt wird. Die Förderung von KWK-Anlagen, welche im Hinblick auf den Gesamtnutzungsgrad sinnvoll ist, sollte in einem zu schaffenden Fernwärmerförderungsgesetz geregelt werden. Zusätzlich ist die ökologische Gewichtung der einzelnen Erneuerbaren nicht ausreichend.

Forcierung der Photovoltaik

Mit der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen könnten vor allem in den heißen Sommermonaten Produktionsausfälle von kalorischen und von Wasserkraftwerken ausgeglichen werden. Die Förderung von Photovoltaikanlagen trägt mehr als viele andere Erneuerbare wesentlich dazu bei, ein Bewusstsein für ökologische Stromgewinnung in der Bevölkerung zu schaffen. Die Forcierung der Photovoltaik ermöglicht es, privates Kapital für eine nachhaltige Stromproduktion in zahlreichen kleinen und mittelgroßen Projekten zu nutzen und so eine dezentrale, krisensichere Versorgung zu unterstützen. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine Begrenzung von Fördermitteln für Photovoltaikanlagen vor. So sollen nur höchstens 12 % vom gesamten Unterstützungsvolumen auf Photovoltaikanlagen entfallen.

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