Position der Wiener Umweltanwaltschaft 

Ziele dieses Bundesgesetztes sind der dauerhafte Schutz von schädlichen Luftschadstoffen, deren Verringerung sowie die Bewahrung einer verträglichen Luftqualität. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sind aus Sicht der WUA vor allem zwei Kritikpunkte auszumachen.

  1. Der § 14 IG-L enthält einen umfangreichen Ausnahmenkatalog. So kann z. B. der gewerbliche Quell- und Zielverkehr oder der Fahrschulbetrieb von Beschränkungen ausgenommen werden, wodurch große Teile des Kfz-Verkehrs unberücksichtigt bleiben.
  2. Der § 20 Abs. 3 widerspricht, teilweise der europäischen Richtlinie 1996/62/EG (Luftqualitätsrahmenrichtlinie), welche die Einhaltung der Grenz- und Zielwerte vorsieht, indem er nur auf „relevante Beiträge zur Immissionsbelastung" abstellt. Bei jeder weiteren Überschreitung durch zusätzliche Emissionen sollten daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.

 

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