Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf fachlicher Grundlage festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Eine integrative Prüfung soll Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umweltbelangen berücksichtigen. Durch die Einbindung der Öffentlichkeit soll die UVP Grundlage für einen rationalen Diskurs über Umweltauswirkungen von Projekten sein und Konflikte um die Vorhabensrealisierung entschärfen.

Rechtsgrundlagen:

Anpassung des Feststellungsverfahrens an die Aarhus-Konvention

In Österreich anerkannte Umweltorganisationen haben bereits seit 2004 im UVP-Genehmigungsverfahren volle Parteistellung (BGBl I 153/2004). Auf Grund einiger richtungsweisender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wurde in der Zwischenzeit auch das Feststellungsverfahren schrittweise an die Aarhus-Konvention angepasst.

Mit BGBl I 77/2012 wurde den Umweltorganisationen ein Nachprüfungsrecht (Beschwerderecht) für den Fall eingeräumt, dass die Behörde keine UVP-Pflicht feststellt. Dieses Nachprüfungsrecht wurde mit etwas Verspätung auch den Nachbarn zugestanden (BGBl I 4/2016). Nachbarn und Umweltorganisationen dürfen ab dem Tag der Veröffentlichung des negativen Feststellungsbescheides Akteneinsicht nehmen. Sie haben vier Wochen ab Veröffentlichung Zeit, Beschwerde bei der Behörde einzubringen. Sofern die Behörde nicht von der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, hat sie die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Einräumung eines bloßen Nachprüfungsrechts erfüllt die Minimalerfordernisse der Aarhus-Konvention. Aus Sicht der WUA gibt es an der gesetzlichen Regelung einige Kritikpunkte:

  1. Umweltorganisationen und Nachbarn haben mangels Parteistellung keine Möglichkeit sich ins behördliche Feststellungsverfahren einzubringen. Damit fällt auch die Möglichkeit weg, bereits im Behördenverfahren offene Fragen oder Widersprüche mit den Umweltorganisationen oder Nachbarn aufzuklären („Friedensstiftende Funktion des Verwaltungsverfahrens“). Um Gehör zu finden sind die Umweltorganisationen und Nachbarn gezwungen, Beschwerde zu erheben und das Bundesverwaltungsgericht zu befassen. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen werden damit Beschwerden inklusive damit verbundener Verfahrensverzögerungen geradezu provoziert.

  2. Die vierwöchige Frist zur Akteneinsicht und Beschwerdeerhebung ist sehr kurz bemessen. Die übrigen Parteien haben bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit sich in die Materie einzuarbeiten. Es bleibt fraglich, ob die "Waffengleichheit" unter den Parteien gewahrt ist.

  3. Umweltorganisationen und Nachbarn haben weiterhin kein Recht einen verfahrenseinleitenden Antrag einzubringen. Es besteht daher ein begründetes Rechtsschutzdefizit, wenn mangels Antrages kein Feststellungsverfahren stattfindet.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die derzeitige gesetzliche Regelung des UVP-Feststellungsverfahrens einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof standhält.

TPL_WUA_ADDITIONAL_INFORMATION