Die Europäische Union ist auf Grund ihrer Befugnis Rechtsakte zu erzeugen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, auch für das Umweltrecht maßgeblich. Zentrale Bestimmung des EU-Rechts ist Artikel 174 EG-Vertrages (EGV), welcher unter anderem den Schutz der Umwelt als Ziel formuliert. Durch die Fülle an Verordnungen und Richtlinien ist der nationale Gesetzgeber im Umweltbereich stark determiniert und steht vor der ständigen Herausforderung, die innerstaatlichen Regelungen den europarechtlichen Vorgaben anzupassen. 

 

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