Die Europäische Kommission legte im Dezember 2006 den Vorschlag für die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem vor. Nach der endgültigen Einigung zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament trat die Richtlinie 2008/101/EG am 2. Februar 2008 in Kraft. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Zur Umsetzung der Richtlinie ist derzeit eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG) in Begutachtung.

Der Entwurf enthält folgende Hauptpunkte:

Der Geltungsbereich des Emissionshandels wird ausgeweitet. Bisher waren nur ortsfeste Anlagen umfasst, mit der Novelle werden auch bestimmte Luftverkehrstätigkeiten in den Geltungsbereich des EZG einbezogen.

Die Luftfahrzeugbetreiber, die dem System unterliegen und für die Österreich im Sinne der Richtlinie als Verwaltungsmitgliedstaat fungiert, sollen in einer Verordnung des Umweltministers genannt werden. 

Erste Handelsperiode ab 2012 

Die Einbeziehung des Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem erfolgt grundsätzlich ab 2012. Einer ersten einjährigen Handelsperiode folgt unmittelbar eine achtjährige Periode 2013 bis 2020.

Die Zuteilung der Zertifikate erfolgt durch ein in der Richtlinie genau beschriebenes EU-weit harmonisiertes Verfahren, dessen Kernpunkte in den Entwurf des EZG übernommen wurden. Die Mitgliedsstaaten haben dabei einen Richtwert anzuwenden, der von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie vorgegeben wird. Die Luftfahrzeugbetreiber können für jede Handelsperiode beim Umweltminister bis 31. März 2011 die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Ein Teil der Zertifikate – EU-weit gesehen 15 % der Gesamtmenge – ist zu versteigern.

Luftfahrzeugbetreiber können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch Emissionszertifikate von ortsfesten Anlagen zukaufen und in eingeschränktem Ausmaß auch Gutschriften von ausländischen Emissionsreduktionsprojekten verwenden. Anlageninhaber können umgekehrt Emissionszertifikate, die an Luftfahrzeugbetreiber vergeben wurden, nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nutzen.

Überwachungskonzepte 

Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, ihre Tonnenkilometerleistung und Kohlendioxid-Emissionen bereits ab 2010 zu überwachen und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Ausgenommen sind Militär- oder Polizeiflüge, humanitäre Einsätze und kleine Luftfahrzeugbetreiber mit maximal 243 Flügen im Viermonatszeitraum. Die Tonnenkilometerleistung jedes einzelnen Betreibers im Jahr 2010 wird auch maßgeblich sein für die Zuteilung von kostenfreien Emissionszertifikaten ab 2012. Um einen gemeinsamen Standard der Überwachung zu gewährleisten, werden Betreiber verpflichtet, bereits bis Ende August 2009 Überwachungskonzepte zu erstellen und an den Umweltminister zu übermitteln.

Für Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit erst nach dem Jahr 2010 aufnehmen oder die einen außergewöhnlich starken Anstieg ihrer Tonnenkilometerleistung zwischen 2010 und 2014 verzeichnen, wird eine EU-weite Sonderreserve eingerichtet. Eine Zuteilung aus dieser Reserve kann beim Umweltminister beantragt werden.

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