In der Novelle zum Bundesstraßengesetz ist vorgesehen, dass auch bei Verweigerung objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen das Vorhaben realisiert werden kann. In einer gemeinsamen Stellungnahme sprechen sich Österreichs Umweltanwältinnen und Umweltanwälte gegen eine Bevorzugung von Planungs- und Rechtsschutzinteressen des Konsenswerbers gegenüber Lärmschutzinteressen der Bevölkerung aus. Im Gesetz sollte auch klargestellt werden, dass aktiven straßenseitigen gegenüber passiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude immer der Vorrang einzuräumen ist.

Mehr Informationen:

Gemeinsame Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaften zur Änderung des Bundesstraßengesetzes

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