Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Natriumdampflampe
Die Natriumdampflampe ist eine Gasentladungslampe, die ihr Licht aus einer Gasentladung in Natriumdampf gewinnt. Anders als Leuchtstoffröhren benötigen Natriumdampflampen keinen fluoreszierenden Leuchtstoff. Bei diesen Lampen erzeugt die Gasentladung selbst schon sichtbares Licht, und muss nicht erst in dieses umgewandelt werden. Dadurch wird der Wirkungsgrad deutlich erhöht.
Natriumdampf-Niederdrucklampen sind die effizientesten, elektrischen Lichtquellen, die es derzeit gibt. Mit bis zu 200 Lumen / Watt ermöglichen sie eine effiziente und energiesparende Beleuchtung.
Eine Besonderheit dieser Lampen ist ihr gelbes Licht. Das macht sie besonders geeignet für die Beleuchtung von Straßen und Plätzen, da diese Lichtfarbe eine kontrastreichere Sicht ermöglicht. Außerdem zieht das gelbe Licht weit weniger Insekten an, als zum Beispiel Quecksilberdampflampen, die üblicherweise zur Straßenbeleuchtung eingesetzt werden. Wegen des gelben Natriumlichtes, in dem Farben von Gegenständen kaum unterschieden werden können, werden solche Lampen nicht für Wohnräume eingesetzt.
Es wird unterschieden zwischen der Natriumdampf-Niederdrucklampe und der Natriumdampf-Hochdrucklampe.
Natura 2000
Zur Erreichung des Zieles der FFH – Richtlinie soll ein kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben in einer nationalen Liste für dieses Netzwerk geeignete Gebiete vorzuschlagen. Die Schutzbestimmungen der FFH – Richtlinie gelten auch für Schutzgebiete, die nach der Vogelschutz – Richtlinie ausgewiesen werden.
Naturschutzgebiete
§ 23 NschG
Gebiete, die sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen, reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
sowie an Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie , besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen, reich an Naturdenkmälern sind oder aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.

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