Im deutschen Hessen sorgt momentan eine Novellierung des dortigen Naturschutzgesetzes für Aufsehen: Sie stellt die größte Reform des hessischen Naturschutzrechts seit über 40 Jahren dar und hat sich bei dem Thema Artenschutz hohe Ziele gesteckt. Auch viele Themen, die der Wiener Umweltanwaltschaft seit Jahren ein Anliegen sind, haben es in die Novellierung geschafft: so widmet sich der § 4 etwa dem Thema Lichtverschmutzung und soll Arten vor negativen Effekten von Beleuchtung bewahren.
Ein zentraler Punkt der Neufassung, welche seit 8. Juni 2023 gültig ist, ist aber eindeutig der § 37, welcher Vogelschlag an Glasflächen vermeiden soll: So ist nun die Errichtung von zusammenhängenden transparenten und spiegelnden Glasflächen über 20 m² unzulässig. Dies betrifft beispielsweise große Bürotürme, Seminargebäude, Flughäfen oder Autohändler. Bei Neubau und Sanierung sollen große spiegelnde und transparente Glasflächen gänzlich vermieden oder so gestaltet werden, dass Vogelschlag verhindert wird. Hierbei werden speziell getestete und hocheffektive Vogelschutzmarkierungen noch mehr an Bedeutung gewinnen. Öffentliche Gebäude mit zusammenhängenden Glasflächen über 20 m² sollen bis Ende 2030 mit Vogelschutzmaßnahmen nachgerüstet werden. Ausnahmen gibt es nur für gartenbauliche Betriebe und deren Glashäuser.
Die Wiener Umweltanwaltschaft begrüßt die Novellierung und die für den Artenschutz sehr wichtigen Maßnahmen zum Schutz von Vögeln. Ein solcher Vorstoß wird mit Sicherheit auch Auswirkungen auf die Naturschutzgesetze anderer Länder in Deutschland haben. Aber auch international können solch effektive rechtliche Maßnahmen Vorbildwirkung besitzen!
Steigt durch neue Gesetze der Bedarf an effektiven Vogelschutzmarkierungen, wird auch der zugehörige Markt entsprechend belebt. Die Wiener Umweltanwaltschaft freut sich über alle neuen hochwirksamen und innovativen Lösungen in diesem Bereich.
Wer fachliche Fragen zu hocheffizienten Vogelschutzmarkierungen und deren effektive Anwendung am Glas hat, kann sich damit natürlich jederzeit an die Wiener Umweltanwaltschaft wenden. Prinzipiell gilt: Vogelschutzmarkierungen sollten in der Regel die Scheibe flächig markieren, außen angebracht werden und nach ONR 1901040/Win-Versuchen hocheffektiv sein!
Weitere Informationen:
WUA - „Vogelanprall an Glasflächen“
Folder „Vogelanprall an Glasflächen: Geprüfte Muster“, WUA
Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
Quellen:
https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2023-01/210123_hmuklv_naturschutzgesetz.pdf
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NatSchGHE2023rahmen/part/X
© Foto: Benedikt Heger